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Heldentat
Keine Abgeltung von vertraglichem Mehrurlaub bei Kündigung
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub zu. Danach müssen Arbeitgeber (jedenfalls bei der üblichen 5-Tage-Woche) pro Jahr mindestens 20 Werktage Erholungsurlaub gewähren. Es kommt jedoch sehr oft vor, dass in einem Arbeitsvertrag davon abgewichen wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig mehr Erholungsurlaub gewährt – beispielsweise 30 Werktage. Auch unser Mandat hatte seinen Arbeitnehmern vertraglich Mehrurlaub zugesichert. Als es zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kam, wollte der betroffene Arbeitnehmer sich die offenen Urlaubstage auszahlen lassen. Doch unser Mandant hatte auf unseren Rat hin in den Arbeitsverträgen vorsorglich eine Regelung aufgenommen, wonach bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zum Ausgleich des vertraglichen Mehrurlaubes ausgeschlossen ist. Das war sein Glück! Der Arbeitnehmer erhielt nur den gesetzlichen Mindesturlaub ausbezahlt und damit deutlich weniger als ursprünglich von ihm gefordert.
Unsere Leistungen im Bereich Arbeitsrecht:
Wir beraten Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf über info@ranowi.de oder rufen Sie uns einfach an unter: 0611-16666-0
Womit könnten wir Ihnen helfen?
- Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen
- Gehaltsfragen, Dienstanweisung, Versetzung, Teilzeit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit, Mobbing etc.
- Arbeitsunfähigkeit, betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
- Umstrukturierungen
- Betriebliche Mitbestimmung, Verhandlungen mit Betriebsräten
- Kurzarbeit
- Planung und Umsetzung von Kündigungen, Massenentlassungen
- Gestaltung von Abwicklungs- und Auflösungsvereinbarungen
- Vertretung in Kündigungsprozessen
Heldenkräfte bei diesem Fall
-
Weitblick -
Cleverness -
Durchsetzungskraft
Den Fall gelöst hat:
Sophie Saraf
Rechtsanwältin und Notarininfo@ranowi.de